Demokratische Verfassung

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Präambel

Im Gedenken und Trauer aller Revolutionäre, die uns unsere heutige Zeit geschenkt haben, lassen wir deren demokratischen Grundgedanke für den Frieden und für die Liebe unter uns Menschen, auf dem gemeinsamen Boden schriftlich verankern. Als Volk dieses Planeten, geben wir, die Bürger der Union Plankow, vereint in Frieden und Gerechtigkeit in Ibors, uns diese demokratische Verfassung.
Sie soll uns achten, schützen und den Revolutionären ehren.

Die Verfassung

Artikel 1
Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.

Artikel 2
Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet. Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Artikel 3
Die Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.

Artikel 4
Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei und nur unter rechtlichen Umständen eines gerichtlichen Beschlusses untersagt. Sollte eine Glaubensrichtung undemokratische und/oder verachtende Menschenrechte verbreiten oder vertreten, ist sie verboten, um die Bürgerschaft vor dem Unguten zu schützen. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.

Artikel 5
Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Eine Zensur findet nicht statt. Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.

Artikel 6
Alle Bundesbürger der Union Plankow haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Artikel 7
Alle Bundesbürger der Union Plankow haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sind verboten.

Artikel 8
Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 9
Die Bundesbürger der Union Plankow genießen volle Freizügigkeit innerhalb der Grenzen der Union. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes. Jeder Bürger ist, unter der Vorlage einer genehmigten Ausreiseberechtigung, erlaubt auszuwandern. Dieses gilt auch für einen kurzweiligen Aufenthalt außerhalb der Union Plankow.

Artikel 10
Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift oder gefährdet.

Artikel 11
Kein Bundesbürger der Union Plankow darf einer fremden Macht ausgeliefert werden. Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt und in die Union Plankow geflohen ist. Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 12
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 13
Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.

Artikel 14
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist. Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

Artikel 15
Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.

Artikel 16
Die Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Artikel 17
Das Brief-, Post- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet.
Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Artikel 18
Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet. Das Gleiche gilt für das Erbrecht.

Artikel 19
Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet. Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.

Artikel 20
Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.

Artikel 21
Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

Artikel 22
Ehe und Familie genießen den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.

Artikel 23
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.
Wer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die staatliche Ordnung zu schützen und zu fördern.

Artikel 24
(1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.
(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen.
(3) Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 25
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.
(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.

Artikel 26
Jedes in den Grenzen der Union Plankow geborene Kind erhält nach der Vollendung der Geburt, die plankische Staatsbürgerschaft zugeschrieben.

Artikel 27
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden.
(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.

Artikel 28
Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Artikel 29
Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
Das öffentliche Schulwesen besteht aus Grundschulen, Schulen für Behinderte, Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen. Die öffentlichen Schulen sind Gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen. Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.

Artikel 30
Der Name der Union Plankow muss demokratisch und föderal geprägt, den anderen Nationen auf diesem Planeten präsentiert werden. Das Land Plankow und die Union müssen beinhaltet sein.

Artikel 31
Der Adler auf goldenem Grund, als Schild dargestellt, mit Krone und der Flagge der Union Plankow über dieser, bildet das Staatswappen der Union und der Gliedstaaten.

Artikel 32
Die Hauptstadt der Union Plankow ist Ibors.
Die Hauptstädte der Gliedstaaten sind die Bundesstädte gemäß der Verfassungen der Bundesländer.

Artikel 33
Diese Verfassung ist die höchste geschriebene Ordnung aller Länder. Keine andere Verfassung, innerhalb der Grenzen der Union Plankow, darf mit diesen festgehaltenen Artikeln kollidieren. Ein Gesetz oder ein Paragraph, dass unternimmt, eines dieser Artikel zu verbieten oder zu entkräften, wird in dem Moment, an den dieses in Kraft tritt, unwirksam.

Artikel 34
(1) Der Bundesgerichtshof ist der ständige Verteidiger dieser Verfassung. Dessen Richter sind unabhängig, nach Artikel 37 dieser Verfassung unparteilich, dazu verpflichtet ihren Eid auf diese Verfassung niederzulegen, Staatsbedienstete auf Lebenszeit und müssen sich der Verfassung als Verteidiger und Schwörer des Glaubens der Revolutionären gegenüberstellen.
(2) Das Gericht muss sein Recht zum Einspruch einlegen, wenn ein vom Bundesparlament mit dem amtierenden Bundespräsidenten entworfenes Gesetz, nicht dieser Verfassung entspricht. Augenblicklich ist dieser Entwurf zu entkräften.

Artikel 35
(1) Das Bundesparlament ist das höchste politische Organ der Union Plankow. Es übt die demokratische Grundordnung aus und beschließt, in Gemeinsamkeit und in Frieden mit dem Bundespräsidenten, die Gesetze für die Union Plankow. Dem Bundesparlament dürfen keine Rechte entzogen werden.
(2) Die Parlamentarier versammeln sich alle vier, spätestens sechs und frühestens zwei Wochen nach der letzten Sitzungswoche im Bundesparlament für mindestens zwei und höchstens sechs Tage. Alle geborenen Abgeordneten müssen zur Sitzung erscheinen, solange diese nicht körperlich oder geistig gehindert werden.
(3) Das Weitere gibt das Gesetz vor.

Artikel 36
Die bundesweiten Feiertage sind die Tage, an dem diese Verfassung unterzeichnet sowie an dem Tage, an dem die Revolution startete und endete. Weiteres wird durch das Gesetz geregelt.

Artikel 37
Eine Arbeit darf nur derjenige vollbringen, der die Staatsbürgerschaft der Union Plankow besitzt. Die Wahl der Arbeit und der Ausbildungsstätte ist dabei frei. Politisch Verfolgte sind nicht dazu berechtigt, in öffentlichen Institutionen und deren Gebäuden, oder an Orten zu arbeiten, die der Union und/oder einem Gliedstaat angehören. Alles Weitere wird durch das Gesetz oder durch das Bundesarbeitsministerium geregelt.

Artikel 38
Bundesministerien stehen in der unteren Ebene des Bundes, jedoch in der oberen Rangordnung der Landesebene. Dessen Ministerien lauten:
1. Bundesarbeitsministerium
2. Bundesministerium für Umwelt und atomare Sicherheit
3. Bundesministerium für Finanz- und Rechnungsordnung
4. Bundesministerium für Bildung und Entwicklung
5. Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur
6. Bundesministerium des äußeren Dienstes
7. Bundesministerium für Gesundheit und Arzneimittel
8. Bundesministerium der Justiz und des Rechts
9. Bundesfamilienministerium
10. Bundesministerium für Soziales
11. Bundesministerium für Schutz und Sicherheit

Artikel 39
Alle Bundesbürger, die ihren Dienst als Staatsbedienstete erbringen, dürfen keiner politischen Partei angehören. Sie handeln nämlich als Vertreter dieser Verfassung.

Artikel 40
(1) Bundesbürger dürfen ihre Staatsbürgerschaft der Union Plankow nicht abgeben oder gegen eine andere austauschen. Der Entzug dieser ist verboten.
(2) Die Staatsbürgerschaft kann jede Person erhalten, der nicht Bürger dieser Union ist. Die derzeit Bürgerschaft muss dabei abgelegt und gegen die der Union Plankow eingetauscht werden.
(3) Alle Personen, die die Bürgerschaft der Union erhalten, müssen ihren Eid auf diese Verfassung legen und schwören, die Union Plankow mit allen Kräften zu verteidigen, und zu schützen. Artikel 39 bleibt dabei unberührt.

Artikel 41
Der Union Plankow und dessen Gliedstaaten ist es verboten, ein Militär zu unterhalten. Die Union Plankow präsentiert sich den anderen Nationen auf diesem Planeten in einem neutralen Gesicht. Die Union dient als Schutzmacht für die Gliedstaaten. Eine Schutzmacht muss die Union im Angriffsfall verteidigen können. Diese ist vom Bundesparlament, und mit dem amtierenden Bundespräsidenten zu wählen, sowie zu bestimmen.

Artikel 42
Alle Bundesbürger der Union Plankow müssen für ihr Leben und ihre Gesundheit versichert sein. Wenn unter Umständen ein Bundesbürger nicht dazu in der Lage ist, eine Versicherung zu finanzieren, finanziert der Staat diese. Bestimmungen und Ausnahmen vorbehalten. Das Gesetz regelt das Weitere.

Artikel 43
Denkmäler erhalten den besonderen Schutz sowie eine besondere Pflege zum ewigen Erhalt dieser. Der Abbau, die bewusste Zerstörung oder die Verunglimpfung eines Denkmals ist verboten. Eine Verschiebung ist hierbei nicht betroffen.

Artikel 44
Eine Herabwürdigung des Staates oder der Symbole der Union wird mit lebenslänglicher Haft bestraft.

Artikel 45
Die Gliedstaaten verfügen über nicht das Recht, ihre staatlichen Gebiete von der Union zu trennen.

Artikel 46
Die Haft ist zeitig, wenn ein Gericht nicht die lebenslängliche Haftstrafe androht. Jede Freiheitsstrafe hält mindestens zehn Tagessätze an. Die maximalen Tagessätze entsprechen der unendlichen Haftstrafe bis zum Lebensende.

Artikel 47
Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

Artikel 48
Während einer Haftstrafe werden alle Grundrechte berücksichtigt und garantiert.

Artikel 49
Eine Geldstrafe ist dann zu entrichten, wenn ein Gericht einen dazu verpflichtet. Eine Geldstrafe kann im Gegenzug für eine Haftstrafe geleistet werden. Die tatsächliche Erlaubnis erteilt das zuständige Gericht.

Artikel 50
Alle Bundesbürger leisten einen finanziellen Beitrag zum Schutze der neutralen Berichterstattung und der freien Presse. Die genaue Höhe des Beitrags vergibt das Bundesministerium für Finanz- und Rechnungsordnung. Dem Bundesgerichtshof steht das Einspruchsrecht auf dem Grund dieser Verfassung zu.

Artikel 51
(1) Sollten das gesamte Bundesgebiet eines Tages mit Waffen angegriffen oder dadurch bedorht werden, tritt sich das Bundesparlament augenblicklich und in höchster Eile zu einer Sitzung im Bundesparlament. Der 2. Absatz des 35. Artikels dieser Verfassung tritt hierdurch kurzweilig außer Kraft, bis das Bundesparlament zu einem Beschluss zur weiteren Vorgehensweise der Bedrohung gekommen ist.
(2) Das Intervall ist hierbei ab dem exakten Zeitpunkt des Angriffs oder der Androhung bis zum dritten Tag nach der Bekanntgebung dieser.
(3) Sollte dem vom Bundespräsidenten nach dieser Zeitspanne kein Beschluss vorliegen, tritt sofort der 52. Artikel in Kraft und ersetzt diesen Beschluss.
(4) Sollte durch das Bundesparlament ein Beschluss vorliegen, tritt sofort der 53. Artikel in Kraft.

Artikel 52
(1) Dieser Artikel soll den von Artikel 51 geforderten Beschluss ersetzen, wenn das Bundesparlament kein treffen kann. Anderweitig ist dieser Artikel nicht rechtskräftig.
(2) Der Bundespräsident trifft eigenständig, jedoch unter stetiger Beobachtung des Bundesgerichtshof einen Beschluss oder verkündet den 53. Artikel als rechtskräftig.

Artikel 53
(1) Dieser Artikel beschreibt die in Artikel 51 genannten weiteren Handlungen nach Art. 51, Abs. 1. Anderweitig ist dieser Artikel nicht rechtskräftig.
(2) Die Schutzmacht muss in höchster Eile in der Union Plankow zum Zeitpunkt der Verteidigung anwesend sein.
(3) Der Bundespräsident ist der oberste Befehlshaber der Verteidigung des Bundesgebiets. Die Schutzmächte müssen den Befehlen des Befehlshaber strikt befolgen.
(4) Artikel 41 bleibt bis auf Weiteres unangetastet.
(5) Im Falle des Mordes oder des Todes des Bundespräsidenten erweist sich die Union Plankow der bedingungslosen Kapitulation der stärksten Militärmacht, solange das Bundesparlament und/oder der Bundesgerichtshof keine weiteren Einsprüche erheben und die Kapitulation verhindern. Hierbei erweisen sich beide Parteien der Pflicht gegenüber, diese Aufgabe der Union so lange abzuhalten, bis die Chance des Erhalts der Union in einem zu niedrigen Verhältnis steht. Der 55. Artikel, ist weiter von jedem Bundesbürger zu vollziehen.
(6) Die Schutzmacht verbleibt so lange innerhalb der Grenzen der Union, bis die Bedrohung oder die Verteidigungsmaßnahme vollkommen beendet ist.

Artikel 54
Fehler in der Sprache und/oder in der Grammatik sind nicht rechtskräftig, ausgenommen der Bundesgerichtshof erklärt diese für wirksam. Korrekturen darf nur der Bundesgerichtshof in diesen genannten Fehlern beheben. Dem Bundespräsidenten steht das Einspruchsrecht zu.

Artikel 55
Diese Verfassung darf während des Erhalts der Union Plankow nicht verändert werden. Jeder, der es unternimmt, diese Verfassung zu unterbinden, oder zu stürzen, muss diesen mit jeglichen Mitteln davon abhalten, solange es aus der Sicht der staatlichen Gewalt nicht mehr möglich ist.

Der Bürger zuerst!
Im Namen aller Revolutionäre und Freiheitskämpfer für unsere Nation und den Planeten Ultos, bestätigen wir, die Bundesbürger dieses Staates, die rechtliche Wirksamkeit unserer Verfassung ab dem Tage unserer Geburt.

Gezeichnet am fünfundzwanzigsten fünften zweitausendvierhundertneunundsiebzig in Ibors durch

die Präsidentin des warischen Volkes,

den General der planischen Armee

und durch den Vertreter der kosolianischen Regierung.

Möge unser gemeinsames Volk uns schützen und achten, so wie wir sie achten und schützen werden: mit Herz, Verstand, Gerechtigkeit und Glaubwürdigkeit!


Letzte Bearbeitung: Dienstag, den 09.04.2019. WiP… 😉